RÖTHELBACHWEIHER

Gewässername:              Röthelbachweiher, Gemarkung Hochberg Fl.Nr.523
Angelarten:                        Fliegenfischen, Grundangeln, Spinnfischen
Fischarten:                        Hecht, Karpfen, Schleie, Forelle

Beschreibung:
Der Röthelbachweiher liegt bei Traunstein in sehr schöner Natur. Hier findet unser jährliches Jugendfischen statt.

Fisch- und Sperrzeiten:

 

GASTFISCHER + VEREINSMITGLIEDER

Röthelbachweiher

gesperrt

offen

16.12. – 30.04.

01.05. – 15.12.

 



Das Fischereiausübungsrecht an unserem Gewässer "Röthelbachweiher" unterliegt folgenden Bestimmungen:
(Diese Bestimmungen finden Sie auch auf Ihren Erlaubnisschein / Fangstatistik!) 

1. Es darf mit zwei Angelruten gefischt werden, davon jedoch nur mit einer auf Raubfisch.
2. Tagesfang-Begrenzung: Insgesamt  2 Fische  Auswahl: Hecht, Karpfen, Schleie, Forelle.                                         
3. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen gelten folgende Mindestmaße:
Hecht  60cm
Karpfen  40cm
Schleie  30cm
4. Eine Fütterung der Fische ist verboten.
5. Am Weiher darf nur von den Uferzonen Einlauf, Auslauf und Mönch gefischt werden.
   Für den im östlichen Bereich liegenden Schilfgürtel besteht ein Betretungsverbot.
6. Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch vertauscht werden.
7. Die Führung der Fangstatistik ist Pflicht. Der Fang ist unverzüglich einzutragen. Erst dann darf weitergefischt werden.
8. Der Köderfisch ist ausnahmslos verboten.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten sowie die Bestimmungen vom Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung
(AVBayFiG).  

Die Vorstandsmitglieder sind befugt , die Angler auf ihren Fang, verwendete Köder und das ordnungsgemäße Führen der Fangstatistik zu kontrollieren.

Auf verstärkte Kontrollen wird hingewiesen.

Am Tage des Kameradschaftsfischens ist das Fischen in den Vereinsgewässern verboten.
Es darf nur im Rahmen des jeweiligen Kameradschaftsfischens geangelt werden.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bedingungen haben den sofortigen entschädigungslosen Entzug dieses Erlaubnisscheines und ggf. Anzeige zur Folge.
Ein Mitglied muß außerdem mit Vereinsausschluß und dem Entzug des Fischerpasses rechnen. 

Die Abgabe der Fangstatistik muß bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
Bevorzugt soll die Abgabe zusammen mit dem Erwerb von neuen Erlaubnisscheinen  stattfinden.

Ansonsten kann die Fangstatistik per Post oder E-Mail beim Gewässerwart abgegeben werden.
Christian Wirth, Rabenden Mühlweg 7a, 83352 Altenmarkt  
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Es gilt  das mit Infobrief  bekanntgegebene Pfandsystem.
Auch wenn keine Fischentnahme erfolgt ist, muß die Fangstatistik abgegeben werden. 
Bei Nichtabgabe entfällt der Anspruch auf einen neuen Erlaubnisschein.